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(there won't be a translation for this content, since it is specifically for Switzerland) Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - I. Säule Da
wir uns in der Schweiz nicht abmelden werden, bleibt die AHV/IV für uns
obligatorisch. Da sie den Grundpfeiler unseres persönlichen
Versicherungsschutzes bildet, stand Sie jedoch auch ohne Obligatorium
auf unserer Liste „definitiv weiterführen“. Um später eine volle
Rente ausgezahlt zu bekommen, dürfen keine Beitragslücken vorhanden
sein. Eine Kürzung kann schnell mal 20 % ausmachen. Es reicht jedoch
die Einzahlung eines jährlichen Mindestbeitrages von CHF 445.00 (Stand:
01.01.08), um dies nicht in Kauf nehmen zu müssen. (Basis
Renteneinkommen – muss noch geklärt werden, ob unser Mindestbeitrag
höher ist, da wir Wohnung vermieten) Beruflich Vorsorge (BVG, Pensionskasse) – II. Säule Da
wir unsere Arbeitsstellen wohl kündigen müssen (Wir rechnen nicht
damit, dass uns unsere bisherigen Arbeitgeber für zwei Jahre
freistellen werden), sind wir nach Erwerbsaufgabe nicht mehr der
beruflichen Vorsorge unterstellt. Eine fest eingeplante Rückkehr ändert
an dieser Tatsache nichts. Nach Austreten aus der Vorsorgeeinrichtung
ist man noch 30 Tage gegen Invalidität und Tod versichert. Allerdings
besteht wohl bei einigen Pensionskassen, wenn Ihr Reglement dies
vorsieht, die Möglichkeit auch während des Auslandsaufenthalts
freiwillig einzuzahlen. Dies hat zum Vorteil, dass keine Lücke
entsteht, das Alterskapital weiter angespart wird und man gegen
Invalidität oder Tod versichert ist. Man sollte sich jedoch bewusst
sein, dass nun der gesamte Pensionskassenbeitrag - Anteil von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber – geleistet werden muss. Da wir unser
Budget nicht mit unnötig hohen Pensionskassenbeträgen belasten wollen,
werden wir auf diese Variante verzichten. Die so in der zweiten
Säule entstehende Lücke hat keine tragischen Konsequenzen. Bei
Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit kann diese durch Einkauf in die
Pensionskasse bis zum maximal möglichen Betrag jederzeit wieder
geschlossen werden. Das in den Jahren der Erwerbstätigkeit
angesparte Kapital kann leider nicht als Finanzspritze für die Reise in
bar bezogen werden, sondern ist auf einem Freizügigkeitskonto oder
einer Freizügigkeitspolice zu parken. Hier gibt es einige Vor- und
Nachteile, die abzuwägen sind. Freiwilliges Bank- und Versicherungssparen – III. Säule Da
wir in diesem Bereich bisher noch keine Vorsorge getroffen haben,
können wir den Punkt als erledigt abharken. Für alle anderen:
Versicherungsgesellschaft kontaktieren und Möglichkeiten abklären. Wenn
man auf das Geld verzichten kann, ist eine Kündigung selten die beste
Variante. Arbeitslosenversicherung (ALV) Mit
Aufgabe unserer Erwerbstätigkeit endet auch die Beitragspflicht bei der
Arbeitslosenversicherung. Eine Abmeldung bei der Versicherung ist nicht
nötig. Möglichkeiten den Versicherungsschutz weiterhin
aufrechtzuerhalten gibt es nicht. Grundsätzlich hat jeder bei
Rückkehr nach einem Auslandsaufenthalt Anspruch auf die Leistungen aus
der Arbeitslosenversicherung. Allerdings sind einige Voraussetzungen
daran gekoppelt. Die meisten können wir erfüllen, aber eine volle
Beitragszeit werden wir nicht aufweisen können (Volle Beitragszeit:
innerhalb der letzten zwei Jahre, während mindestens 12 Monate in der
Schweiz arbeiten und Beiträge zahlen). Da wir zwei Jahre unterwegs sind
und in der Zeit keine Einzahlungen tätigen werden, haben wir keinen
Anspruch auf Taggeld nach unserer Rückkehr. Jetzt könnte man auf die
Idee kommen, sich direkt nach Kündigung arbeitslos zu melden und das
Taggeld während der Reise als zusätzliche Finanzspritze zu verwenden.
Diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber jedoch einen Riegel vorgeschoben:
Taggelder werden grundsätzlich nicht ins Ausland ausgezahlt und nicht
an Reisende, die sich für eine längere Zeit im Ausland aufhalten. Dies
ist schon auf Grund der Kontrollpflichten nicht möglich. Es existieren
Ausnahmefälle, die auf uns allerdings nicht zutreffen. Da wir uns
jedoch mit Blick auf unser Alter sowie vorhandener Aus- und
Weiterbildung als „auf dem Arbeitsmarkt sehr gebrauchbar“ einstufen,
sehen wir kein Risiko, nach unserem zweijährigen Auslandsaufenthalt
eine neue Arbeitsstelle zu finden. Gesetzliche Unfallversicherung (UVG) Wie
bei der beruflichen Vorsorge sind wir noch 30 Tage über das
Kündigungsdatum unfallversichert. Eine Verlängerung der
Nichtberufsunfallversicherung um weitere 180 Tage kann durch eine
Abredeversicherung erfolgen. Dies ergibt zusätzliche 210 versicherte
Tage. Danach muss man sich eine neue Versicherung suchen, meistens bei
der Krankenkasse. Anzumerken ist, dass diese lediglich die Heilungs-
und Behandlungskosten übernehmen. Anspruch auf Taggelder, Renten und
Integritätsentschädigung bestehen nicht. Eine weitere jedoch teurere
Möglichkeit ist der Abschluss einer Einzelunfallversicherung. Obligatorische Krankenversicherung Da
wir in der Schweiz angemeldet bleiben, ist für uns die
Grundversicherung obligatorisch. Die Leistungen bei einem Aufenthalt im
Ausland sind im KVG geregelt. Die Grundversicherung übernimmt
notfallmässige Behandlungen beim Arzt (ambulant) und im Spital sowie
ärztlich verordnete Medikamente und Analysen. Allerdings nur so lange
bis ein Rücktransport in die Schweiz nicht zumutbar ist und lediglich
bis zum doppelten Betrag des Tarifs unseres Wohnkantons. Letzteres
reicht in einigen Ländern, die wir bereisen werden, jedoch nicht aus
(USA, Neuseeland, etc.). Dort können die Behandlungen schnell mal ein
Vielfaches betragen. Daher empfiehlt sich eine Zusatzversicherung. Dies
gilt auch für medizinisch notwendige Krankentransporte, da diese über
die Grundversicherung nur sehr schlecht gedeckt sind. Aktuell
vergleichen wir die Leistungskataloge und Prämien der einzelnen
Versicherungsgesellschaften. (siehe auch Reiseversicherung)
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